Notfallversorgung für verbundene Mitgliedsstaaten

Mit der VERORDNUNG (EU) 2017/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017 („SoS-VO“) soll sichergestellt werden, dass von den direkt verbundenen Mitgliedsstaaten Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, um die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in dem Mitgliedsstaat, in dem ein Solidaritätsfall eingetreten ist zu gewährleisten.

Die Bilanzierungsstelle (AGCS) und der MVGM (AGGM) sind in Österreich für die Ausgleichsenergiebewirtschaftung verantwortlich.

Das in den folgenden Dokumenten beschriebene vertragliche und abwicklungstechnische Konzept dient im Solidaritätsfall gemäß Artikel 13 Abs 3 SoS-VO („Solidaritätsfall“) der Bereitstellung physikalischer Ausgleichsenergiemengen an direkt mit Österreich verbundene Mitgliedsstaaten („verbundener Mitgliedsstaat“). Die Bereitstellung phys. Ausgleichsenergie erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, für den die zuständige österr. Behörde eingehende Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 13 SoS-VO („Solidaritätsersuchen“) des verbundenen Mitgliedsstaats akzeptiert.

Die marktbasierten Ausgleichsenergiemechanismen MOL und FlexMOL, welche für den Ausgleich des österreichischen Versorgungsgebietes gelten, können im Solidaritätsfall auch für die Bereitstellung von phys. Ausgleichsenergie für die verbundenen Mitgliedsstaaten genutzt werden.

Diese umfassen:

  • Mengen aus Standardprodukten der MOL,
  • Mengen aus Flexibilitätsprodukten der MOL.

Die Aushilfe wird über ein vom verbundenen Mitgliedsstaat bestimmtes Unternehmen abgewickelt, welches durch die österr. Behörde der BS bekanntgegeben wird.

Dieses Unternehmen muss für den Bezug von phys. Ausgleichsenergiemengen als BGV mit einer Sonder-Bilanzgruppe bei AGCS registriert werden und hat hierfür mit der BS eine Ergänzungsvereinbarung (Notfallversorgung) zum BGV Vertrag abzuschließen.

Der Vertragsinhalt bezieht sich im Besonderen auf nachstehende Teile der AB-BS:

Allgemeine Bedingungen der Bilanzierungsstelle:
7. Besondere Bedingungen für das Verhältnis Bilanzierungsstelle – BGV mit Sonder-Bilanzgruppe (Notfallversorgung)

Für den BGV wird eine Sonderbilanzgruppe eingerichtet. Erst nach vorgenommenen Vertragsunterzeichnungen, Registrierungen bei der BS (AGCS), können im Solidaritätsfall im Marktgebiet angebotene phys. Ausgleichsenergiemengen für den verbundenen Mitgliedsstaat abgerufen werden.

Diese physikalischen Ausgleichsenergiemengen werden der Sonder-BG am VHP übergeben. Der BGV ist dafür verantwortlich, über die entsprechenden Kapazitäten für den Transport in den verbundenen Mitgliedsstaat zu verfügen.

Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 13 SoS-VO Anforderungen für physikalische Ausgleichsenergiemengen (Solidaritätsmengen) werden an den MVGM übermittelt. Der MVGM überprüft die kommerzielle und technische Machbarkeit und übermittelt dem BGV Angebote, welche dieser annimmt bzw. ablehnt. Die Abrufe/Ablieferung für/in den verbundenen Mitgliedsstaat erfolgen nach Können und Vermögen.

Vor Abruf physikalischer Ausgleichsenergiemengen sind vom BGV Barsicherheiten zu Gunsten der AGCS bereitzustellen. Physikalische Ausgleichsenergiemengen können vom MVGM ausschließlich im Rahmen der vorliegenden Sicherheiten für den verbundenen Mitgliedsstaat abgerufen werden.

Angebote werden direkt für den verbundenen Mitgliedsstaat abgerufen und sind diesem damit eindeutig zuordenbar. Verrechnet werden die Kosten der physikalischen Ausgleichsenergie zuzüglich Gebühren, Clearingentgelt und Steuern.

Die Verrechnung an den BGV erfolgt entweder täglich bzw. zeitnah.

Abwicklungsbeschreibung

Ergänzungsvereinbarung