Netzbetreiber (NB)

Gemeinsame Netzverlustbeschaffung über die „besondere Bilanzgruppe zur gemeinsamen Netzverlustbeschaffung“

Mehrere Netzbetreiber können eine besondere Bilanzgruppe für die gemeinsame Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch bilden. Der BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch richtet zu diesem Zweck eine eigene besondere BG beim BKO ein. Seit 01.01.2015 hat AGGM eine Bilanzgruppe zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch bei AGCS eingerichtet.
                                                                                                                                                                 Der Netzbetreiber, der die Rolle des BGV der gemeinsamen Netzverlustbilanzgruppe als Netzbetreiber wahrnimmt bzw. der Dienstleister (beide in der Folge BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch) haben einen privatrechtlichen Vertrag mit dem BKO, dem Marktgebietsmanager und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes abzuschließen.

Der BGV für die besondere BG zur gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch hat dem BKO zu melden, welche Netzbetreiber an der gemeinsamen Netzverlustbilanzgruppe beteiligt sind.
Netzbetreiber, die sich der gemeinsamen Beschaffungsbilanzgruppe der AGGM angeschlossen haben, haben dies durch Beantragung einer Komponente zur Bilanzgruppe AGGM_NV (AT901799) an AGCS zu melden.

Für eine Änderung in der Beschaffung hat vor der Umstellung der Bilanzgruppenverantwortliche, welcher aktuell die Netzverluste/den Eigenverbrauch beschafft, zu bestätigen, dass die bestehende Komponente geschlossen werden soll. Die Bestätigung kann von einer eingetragenen E-Mailadresse an office@agcs.at gesendet werden.

Der Netzbetreiber meldet an AGCS bis Clearingschluss die Ist-Netzverluste und den Eigenverbrauch über die beantragte Komponente.

Die Regelungen zur Abwicklung des gemeinsamen Beschaffung von Netzverlusten und Eigenverbrauch für das Clearing und die Ausgleichsenergieverrechnung finden sich insbesondere unter Punkt 3.3.4  der Allgemeinen Bedingungen des BKO.